Art. 36 (2) Im Sinne von Absatz 1 sind politisch exponierte Personen (PEP) natürliche Personen, die mit folgenden herausragenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren:
1. Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Minister und stellvertretende Minister oder Staatssekretäre;
2. Mitglieder des Parlaments oder anderer gesetzgebender Organe;
3. Mitglieder von Verfassungsgerichten, Obersten Gerichten oder anderen hochrangigen Gerichten, deren Entscheidungen nur in Ausnahmefällen rechtskräftig angefochten werden können;
4. Mitglieder von Rechnungshöfen;
5. Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken;
6. Botschafter und Leiter diplomatischer Missionen;
7. Hohe Offiziere der Streitkräfte;
8. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen und hundertprozentiger Staatsunternehmen;
9. Bürgermeister und stellvertretende Bürgermeister von Gemeinden, Bürgermeister und stellvertretende Bürgermeister von Landkreisen sowie Vorsitzende von Gemeinderäten;
10. Mitglieder der Leitungsorgane politischer Parteien;
11. Direktoren und stellvertretende Direktoren internationaler Organisationen, Mitglieder von Leitungs- oder Aufsichtsorganen internationaler Organisationen oder Personen, die in solchen Organisationen gleichwertige Funktionen ausüben.
(5) Im Sinne von Absatz 1 sind „verwandte Personen“:
1. Ehegatten oder Personen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben;
2. Abkömmlinge ersten Grades und deren Ehegatten oder Personen, mit denen die Abkömmlinge ersten Grades in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben;
3. Vorfahren ersten Grades und deren Ehegatten oder Personen, mit denen die Vorfahren ersten Grades in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben;
4. Verwandte zweiten Grades in Seitenlinie und deren Ehegatten oder Personen, mit denen diese Verwandten zweiten Grades in Seitenlinie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben;
5. Jede natürliche Person, die nachweislich gemeinsam mit einer Person gemäß Absatz 1 wirtschaftlich Berechtigte ist. 2. einer juristischen Person oder sonstigen Rechtsgestaltung oder die in enger geschäftlicher, beruflicher oder kommerzieller Beziehung zu einer Person gemäß Absatz 2 steht;
6. Jede natürliche Person, die alleiniger Eigentümer oder wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder sonstigen Rechtsgestaltung ist, die bekanntermaßen zugunsten einer Person gemäß Absatz 2 errichtet wurde.
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